Janz Consulting Datenschutz
Datenschutzberatung in Sachsen seit 17 Jahren
Externer Datenschutzbeauftragter mit Sitz in Dresden
Der Datenschutz und Ihr Unternehmen
Die wichtigste Frage vorweg: Benötigen Sie überhaupt einen Datenschutzbeauftragten?
Was sagt die EU-DSGVO in Verbindung mit dem Bundesdatenschutzgesetz?
In Deutschland hat der
Gesetzgeber ergänzend zu den Vorgaben der DSGVO weitergehende Pflichten zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten
im BDSG n.F. verankert.
Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG
n.F. ist ein Datenschutzbeauftragter zu
benennen, soweit in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der
automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Die Geschäftsführung, Teilzeitkräfte, Azubis,
Praktikanten und Freelancer sind hierbei hinzuzurechnen.
Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 BDSG
n.F. ist schwellenwertunabhängig ein Daten-schutzbeauftragter zu
benennen, wenn Verarbeitungen erfolgen, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art. 35 DS-GVO unterliegen. Dies ist nach Art. 37 Abs. 1 DSGVO z. B. dann der
Fall, wenn das Unternehmen besondere Kategorien personenbezogener Daten gem.
Art 9 DSGVO wie Gesundheitsdaten in nicht unerheblichem Umfang be- oder
verarbeitet oder personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der
Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder
Meinungsforschung verarbeitet werden.
Zudem: Auch wenn ein Unternehmen nicht in
der Pflicht steht, einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu benennen,
sind die Vorgaben der Rechtsnormen zum Datenschutz wie z.B. die Erstellung einer Datenschutzdokumentation, zu erfüllen.
Wer darf nicht als betrieblicher Datenschutzbeauftragter benannt werden?
Es ist mit dem Gesetz unvereinbar, dass der/die Datenschutzbeauftragte der Geschäftsführung des Unternehmens angehört. Auch darf er nicht Partner oder Sozius sein oder der/die Verantwortliche für die EDV oder die Personalverwaltung. Ihr EDV-Dienstleister scheidet deshalb aus, ebenso alle Personen oder Mitarbeiter im Untenehmen, die sich selber kontrollieren. Häufig übernimmt auch der Hausjustiziar die Aufgabe zusätzlich, auch das ist nicht gestattet. Wen also zum betrieblichen Datenschutz-beauftragten bestellen?
Die Lösung:
Nehmen Sie für diese Aufgabe die Dienstleistung eines externen Datenschutz-beauftragten in Anspruch.
JC übernimmt kompetent und kostengünstig alle Verpflichtungen nach der EU-DSGVO und dem BDSG-neu für Ihr Unternehmen.
Grundsätzliche Informationen zur Datenschutzberatung erhalten Sie hier.